Thema: Schutz der Altanschließer
Fraktionsantrag zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum Schutz von Altanschließern
Landtag Brandenburg
4. Wahlperiode
Änderungsantrag
der Fraktion DIE LINKE
zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Drittes Gesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg“, Drucksache 4/6422
1. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 7 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Für Beiträge, deren Festsetzungsfrist am 31.12.2003 abgelaufen
gewesen ist, kann eine Beitragspflicht nach Satz 2 und 3 nicht mehr
neu begründet werden.“
2. Es wird Artikel 1 Nr. 3 neu angefügt:
§ 12 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:
„Zur Gesamtüberarbeitung der gesetzlichen Regelungen mit der Zielstellung, Altanschließer von Anschlussbeiträgen zu entlasten, endet die Festsetzungsfrist bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder die Möglichkeit eines Anschlusses frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Dabei ist durch die Aufgabenträger sicherzustellen, dass in diesem Zeitraum den betroffenen Grundstückseigentümern keine Nachteile entstehen. Satz 1 gilt nur für Beitragsforderungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch nicht erloschen sind.“
Begründung:
Mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Landtagssitzung am 29. Mai 2008
„Gesetzliche Regelung zur Entlastung der Altanschließer notwendig“, der durch die Landtagsmehrheit abgelehnt wurde, sollte eine sachgerechte und verfassungskonforme landesgesetzliche Lösung über eine Stichtagsregelung gefunden werden. Letztlich haben die Änderungen im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg – getroffen 2003 im Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben – zu
dieser Problemlage im Land geführt. Durch die damalige Gesetzesänderung entstand in vielen Fällen die sachliche Beitragspflicht neu, so dass bereits einmal verjährte Forderungen für Altanschlüsse wieder auflebten und durch die Aufgabenträger neu verlangt werden können. Die mit diesem Änderungsantrag gewollte Gesetzesänderung ist ein erster Schritt, mit dem eine bestimmte Gruppe der Altanschließer von Beitragsforderungen entlastet werden soll. Darüber hinaus muss auch für alle anderen beitragspflichtigen Altanschließer eine Lösung gefunden werden, die letztlich eine Entlastung von Anschlussbeiträgen zum Inhalt hat.
Zu 1.: Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m.
§ 169 Abs. 2 Nr. 1 und § 170 Abs. 1 Abgabenordnung beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem eine rechtswirksame Beitragssatzung in Kraft getreten ist. Satzungen, die nicht rechtswirksam sind, lassen also auch die Festsetzungsverjährungsfrist nicht beginnen. Sie können auch Jahre später noch von einem Gericht für rechtsunwirksam erklärt werden. Das bedeutet, dass Beitragsforderungen, die bereits einmal „verjährt“ waren bzw. deren Festsetzungsfrist einmal abgelaufen gewesen ist, wieder aufleben können. Dieser Umstand führt zu Ungerechtigkeiten. Hier besteht akuter Handlungsbedarf, dem mit der vorgeschlagenen Änderung nachgekommen werden soll. Das ist jedoch nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer Lösung für alle Altanschließer. Weitere Regelungen werden folgen müssen, sobald die Landesregierung dem Gesetzgeber genaue Erkenntnisse über die tatsächlichen Auswirkungen der beiden OVG-Entscheidungen auf die betroffenen Aufgabenträger und Altanschließer übermittelt hat. Diese Vorschrift regelt die Verjährung der Festsetzungsfristen für den Zeitraum vor der Änderung des Kommunalabgabengesetzes 2004. Danach können alle Beitragsforderungen, die nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung bis 2003 zu diesem Zeitpunkt einmal verjährt gewesen waren, nicht wieder aufleben. Es wird ein Vertrauensschutz in das Gesetz eingeführt. Verjährte Festsetzungsfristen bleiben verjährt. Die Aufgabenträger durften nicht davon ausgehen, dass ihnen nach Erlass der
ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzliche Festsetzungsfrist bleiben würde, um Beitragsbescheide zu erlassen. Diese Vorschrift stellt nunmehr klar, dass in entsprechenden Fällen die Rechtslage vor der Änderung des Kommunalabgabengesetzes 2004 für die Verjährung von Ansprüchen zu berücksichtigen ist. Damit wird ausgeschlossen, dass einmal abgelaufene Festsetzungsfristen die Forderung wieder aufleben lassen.
Zu 2.: Die Verlängerung der Festsetzungsverjährung soll zwingend mit der Zielstellung verbunden werden, während dieser Zeit intensiv eine Lösung zu erarbeiten, die die Altanschließer letztlich von Herstellungsbeiträgen entlastet. Das ist eine Klarstellung dahingehend, die von allen Seiten geforderte gesetzliche Regelung einzuführen. Der Regierungsentwurf sieht mit der Verlängerung der Festsetzungsverjährung ausschließlich eine einseitige Begünstigung der Zweckverbände vor. Es dürfen dabei aber den betroffenen Altanschließern keine Vorteile durch die bisher geltenden Verjährungsregelungen genommen werden, die durch mögliche Verjährungen der Festsetzungsfristen vor 2011 eintreten würden.
Fraktion DIE LINKE
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Lektüretipp
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