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Entwurf der neuen Baumschutzsatzung liegt aus

Auf der Sitzung der Gemeindevertretung am 09.12.2004 wurde beschlossen, die Neuenhagener Baumschutzsatzung zu überarbeiten. Ein erster Entwurf liegt nun vom 1. – 28.10.2005 im Rathaus  aus, so dass jeder seine Einsprüche, Anregungen und Hinweise bei der Gemeindeverwaltung dazu einreichen kann.

Zur Entstehung des Entwurfes: Am 21.03.2005 fand eine erste große Beratung mit ca. 20 Vertretern unterschiedlicher Interessensgruppen, wie u.a. Juristen, Baumsachverständigen, Bausachverständigen, Versicherungssachverständigen, Vertretern von örtlichen Vereinen, Vertretern der Nachbargemeinden und der Verwaltung statt. Die dort gewonnenen Erkenntnisse wurden nachfolgend in einer kleineren Gruppe gleicher Zusammensetzung weiter beraten und es wurde nun dieser 1. Entwurf einer neuen Baumschutzsatzung erarbeitet als eine allseitige Kompromisslösung zwischen den verschiedenen Interessen. Die nach Inkrafttreten der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg am 29.06.2004 in der Verwaltung zahlreich eingegangenen und in der Öffentlichkeit geäußerten Anregungen und Bedenken der verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen und von Einzelpersonen an der bestehenden örtlichen Baumschutzsatzung wurden diskutiert und haben ggf.  Eingang in den vorliegenden Entwurf gefunden.
Eine einfache Übernahme der Regelungen aus der Brandenburger Baumschutzverordnung ist für Neuenhagener Verhältnisse nicht sinnvoll. Die härtere Schutzregelung der Neuenhagener Satzung hat seinen guten Grund in der besonderen Lage Neuenhagens östlich im Windschatten von Berlin. In unserem extrem niederschlagsarmen Gebiet (wie dies der Deutsche Wetterdienst im langjährigen Mittel darstellt) haben die meisten Baumarten deutlich schlechtere Wuchsbedingungen als im nordwestlichen Brandenburg. Das heißt, sie werden meist gar nicht 60 cm dick in 1,3 m Höhe.  Die Freigabe des Schutzes dieser einheimischen Baumarten führt aber ganz offensichtlich nicht zu einem verantwortungsvolleren Umgang insbesondere bei den neu hinzu gezogenen Grundstücksbesitzern, wie die Erfahrungen  in Hoppegarten, Schöneiche und Fredersdorf gezeigt haben.  Stieleichen, Kiefern, Birken und Ahorne sind besonders geeignet, die Dürreperioden zu überleben, da es sich bei diesen Arten um sogenannte Pionierbaumarten handelt, die extreme Standorte besiedeln können. Diese Arten werden auch besonders unter der zu erwartenden Klimaerwärmung, wie sie vom Potsdamer Institut für Klimafolgenforschung für den Neuenhagener Raum prognostiziert wurde, an Bedeutung im ostbrandenburgischen Trockengebiet gewinnen und müssen deshalb in unserem Raum besonders geschützt werden. Denn eines betonen ja alle Neuenhagener Bürger immer wieder: Neuenhagen soll eine Gartenstadt bleiben und den Bestand an Bäumen erhalten.
Einige mehrfach geäußerte Vorschläge zur Vereinfachung der Baumschutzsatzung, die zunächst sachlich und fachlich sinnvoll erschienen, mussten jedoch aus rechtlichen Gründen wieder verworfen werden (z. B. Anzeigepflicht statt Genehmigungspflicht, Hecken als Ersatzpflanzungen) oder lassen sich verfahrenstechnisch nicht regeln (z. B. obere Altersgrenze oder Schädigungsmerkmale der Bäume als Ausnahmetatbestand für den Schutz). Andere Probleme, die an den Umweltausschuss herangetragen wurden, können nicht im Rahmen einer Baumschutzsatzung geregelt werden, sondern möglicherweise in anderen gemeindlichen Regelungen, die noch erarbeitet werden müssen (z. B. erleichtertes Verfahren und gemeindliche Hilfe bei der Umwandlung des hiebsreifen Kiefern-Altbestandes in Bollensdorf, Pflanzgebote für neu bebaute noch baumfreie Grundstücke usw., Bearbeitungsfristen für das Genehmigungsverfahren für Baumfällungen bei der Gemeindeverwaltung). Deshalb schlägt der Umweltausschuss vor, die Baumschutz-Kommission vorerst nicht aufzulösen, sondern mit der Bearbeitung dieser weiteren Probleme außerhalb der Baumschutzsatzung zu beauftragen.
Folgende wesentliche Änderungen gegenüber der alten Satzung sind vorgeschlagen:
Der Stammumfang, ab dem Bäume geschützt sind, wurde von bisher 50 cm auf 60 cm erhöht. Erweitert wurde auch die Anzahl der Baumarten, welche nicht unter die Vorschriften dieser Baumschutzsatzung fallen. Nicht geschützt sind dann neben Obstbäumen auch Walnussbäume, Pappeln, Weiden, Robinien, alle Nadelbäume außer Kiefern sowie abgestorbene Bäume. Die Pflanzliste der zu empfehlenden Ersatzbäume wurde überarbeitet und vor allem mit kleinkronigen Arten ergänzt. Das Antragsverfahren wird in mehreren Punkten wesentlich vereinfacht und beschleunigt.

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Anlagen:

1. Entwurf der Baumschutzsatzung Stand 7.9.2005
2. Begründung für die vom Schutz ausgenommenen Baumarten
3. Pflanzliste der empfohlenen Arten für Ersatzpflanzungen

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Anlage 1

- ENTWURF -
Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom
...

Auf Grund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01 S. 154) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBl. I/04 S. 59, 66) sowie des § 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BbgNatSchG) vom 25.06.1992 (GVBl. I S. 208) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.04.2004 (GVBl I S. 106) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin in ihrer Sitzung am .... folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin.
(2) Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zur Belebung, Gliederung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Geschützt sind:
1. Alle Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm aufwärts. Maßgebend ist der Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Der Schutz tritt ein, sobald die Bäume die festgelegten Maße erreicht haben.
2. Mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn mindestens ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 60 cm aufweist,
3. Geschützt sind auch solche Bäume, die das Maß nach Abs. 1 Nr. 1 noch nicht erreicht haben, jedoch Ersatzpflanzung im Sinne der §§ 7 und 8 sind oder aufgrund eines Landschafts- oder Bebauungsplanes zu erhalten sind.
(2) Nicht unter die Vorschriften dieser Satzung fallen:
1. Obstbäume, Walnussbäume, Pappeln, Weiden, Robinien, Nadelbäume außer Kiefern sowie abgestorbene Bäume.
2. Wald in Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.

§ 3
Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten geschützte Bäume ohne die nach § 5 erforderlichen Genehmigungen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau zu verändern.
(2) Nicht unter die Verbote fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
1. die Behandlung von Wunden und
2. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelballens.
(3) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren. Die getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten.

§ 4
Schutz- und Pflegemaßnahmen

Jeder Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten, zu pflegen und vermeidbare schädigende Einwirkungen im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu unterlassen. Die Gemeinde hat die Eigentümer und Nutzungsberechtigten hierbei zu beraten und zu unterstützen. Sie kann die notwendige Sanierung selbst durchführen lassen, wenn diese für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar ist; die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind insoweit zur Duldung verpflichtet.

§ 5
Ausnahmegenehmigungen

(1) Genehmigungen zur Beseitigung von Bäumen sind zu erteilen, wenn
1. der geschützte Baum krank ist und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist,
2. von einem geschützten Baum Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und diese nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
3. eine nach baulichen und nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.
(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn
1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Baum zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
2. die Beseitigung des geschützten Baumes aus überwiegend öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist,
3. auf bebauten Grundstücken aufgrund eines überdurchschnittlichem Bestandes an geschützten Bäumen die Wohnbedingungen unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) Die Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen ist bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag soll schriftlich erfolgen, die beabsichtigten Maßnahmen bezeichnen und eine Begründung enthalten.
(4) Die Entscheidung über eine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerrufen oder befristet erteilt werden. Sie ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb von 2 Jahren durchgeführt worden sind. Auf Antrag kann die Genehmigung jeweils um ein Jahr verlängert werden.

§ 6
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1) Werden für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im Lageplan alle auf dem Grundstück vorhandenen, nach § 2 Abs. 1 geschützten Bäume, ihre Standorte, die Arten und die Stammumfänge einzutragen und während der Bauphase vor Beschädigungen zu schützen.
(2) Im Zuge des bauordnungsrechtlichen Verfahrens prüft die Gemeinde die Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. Die Entscheidung über die Beseitigung von Bäumen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Baummaßnahme ergeht durch schriftlichen Bescheid.

§ 7
Ersatzpflanzungen

(1) Wird auf der Grundlage des § 5 eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 Bäume auf dem Grundstück anzupflanzen oder zu erhalten (Ersatzpflanzung). Sind Ersatzpflanzungen auf diesem Grundstück nicht möglich oder fachlich nicht sinnvoll, gilt § 8 Abs. 1.
(2) Für jeden entfernten geschützten Baum ist ein neuer nach § 1 geschützter Baum anzupflanzen oder ein auf dem Grundstück nach § 1 geschützter vorhandener Baum im Stammumfang von mindestens 12 cm bis maximal 20 cm in 1,00 m Höhe nachzuweisen. Die erforderliche Ersatzpflanzung richtet sich nach der Empfehlung der Gemeindeverwaltung. Bei Laubbäumen beträgt der Mindestumfang des Stammes der Ersatzpflanzung 12 cm in 1,00 m Höhe über den Erdboden. Nadelbäume sind nachzupflanzen mit einer Höhe von mindestens 1,00 m über den Erdboden.
(3) Die Ersatzpflanzung ist vor Ablauf eines Zeitraumes von 2 Jahren durchzuführen und der Gemeindeverwaltung schriftlich anzuzeigen.

§ 8
Ausgleichabgabe

(1) Kann der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nach § 7 Abs. 1 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nachkommen, so hat er innerhalb von 4 Wochen nach Bescheiderteilung eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(2) Die Höhe der Ausgleichzahlung bemisst sich nach dem Preis des jeweiligen Baumes, der als Ersatz gepflanzt werden müsste (§ 7 Abs. 2) , zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettopreises.
(3) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichzahlungen sind an die Gemeinde zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume sowie für den Erhalt und die Pflege nicht unter Naturschutz stehender, aber besonders wertvoller Bäume im Sinne des Naturschutzes zu verwenden.

§ 9
Billigkeitsmaßnahmen

Zur Vermeidung unbilliger sachlicher oder persönlicher Härten kann im Einzelfall von der Forderung nach Ersatzpflanzungen (§ 7) oder der Zahlung einer Ausgleichabgabe (§ 8) ganz oder teilweise abgesehen werden. Die unbillige sachliche oder persönliche Härte ist nachzuweisen.

§ 10
Haftung der Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtung nach §§ 7 und 8 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.

§ 11
Folgenbeseitigung

(1) Hat ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so ist er verpflichtet, entsprechende Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorzunehmen, es sei denn, dass diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sind. In diesem Fall ist eine Ausgleichzahlung nach § 8 zu entrichten. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der Gemeinde festgelegt.
(2) Hat ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 geschützte Bäume  geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Ist das nicht möglich, ist er zu Ersatzpflanzungen (§ 7) oder zur Leistung eines Ausgleiches (§ 8 ) verpflichtet.
(3) Hat ein Dritter geschützte Bäume entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen den Verboten des § 3 Abs. 1 ohne Genehmigung geschützte Bäume beseitigt, zerstört,  beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert,
2. entgegen § 3 Abs. 3 die unverzügliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen sowie deren Bereithaltung unterlässt,
(2) Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 40.000,00 €  geahndet.

§ 13
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 18.03.1999 zuletzt geändert durch 2. Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 13.09.2001 außer Kraft.

Neuenhagen, den

Jürgen Henze
Bürgermeister

Anlage 2:

Die Ausnahme von Baumarten aus dem Schutz begründet sich wie folgt:

Obstbäume und Walnussbäume: Eine naturschutzfachliche Begründung besteht nicht. Einheimische Obstbäume (Äpfel, Kirschen, Birnen, Pflaumen) haben eine hohe ökologische und ortsbildprägende Bedeutung. Dennoch wird hier aus Rücksicht auf die Nutzbarkeit von Grundstücken für die Obstproduktion auf den Schutz verzichtet mit Vertrauen darauf, dass die Obstgärtner Neuenhagens selbst ein wirtschaftliches Interesse an ihrem Obstbaumbestand haben. Dasselbe gilt für Walnussbäume.

Pappeln: Die im Neuenhagener Gebiet vorkommenden Pappelarten sind keine einheimischen, sondern aus Nordamerika eingetragene Arten. Daraus ergibt sich eine geringere Lebensraumfunktion für Tierarten, da aufgrund der bisher zu geringen Anpassungszeit nur ein sehr viel geringerer Tierartenbestand sich auf nichtheimischen Gehölzen ansiedelt (ca. 10% der Artenzahl, die auf einheimischen Bäumen festgestellt wurden). Außerdem haben Pappeln im Durchschnitt eine sehr viel geringere Lebenszeit, so dass sehr viel früher als bei anderen Bäumen mit Zerfallserscheinungen und damit verbundenen Risiken für Mensch und Sachgüter zu rechnen ist.

Weiden: Eine naturschutzfachliche Begründung besteht nicht. Einheimische Weidenarten haben eine hohe ökologische und ortsbildprägende Bedeutung. Dennoch wird hier aus Rücksicht auf die höheren Risiken für Mensch und Sachgüter aufgrund der relativ kurzen Lebenszeit auf den Schutz verzichtet. Außerdem ist der Bestand an Weiden auf privaten Grundstücken aufgrund der spezifischen Bodenansprüche der Weide nur minimal. Weiden auf öffentlichen Flächen, insbesondere in den Feuchtgebieten, sollen jedoch erhalten bzw. ersetzt werden.  

Robinien: Die Robinie als nicht heimische Art hat nur eine eingeschränkte Bedeutung als Lebensraum für Tierarten (vgl. Pappel). Andererseits ist sie als eine sich aggressiv ausbreitende Baumart eine Bedrohung für die einheimischen Gehölze, die dem Konkurrenzdruck der Robinie in der Nachbarschaft nicht standhalten können. Wo Robinien im öffentlichen Straßenraum stehen und keine anderen Bäume bedrängen können, sollen sie wegen ihrer Funktion als Bienenweide erhalten bleiben.

Alle Nadelbäume außer Kiefern: Waldkiefern sind die einzigen standortgerechten einheimischen Nadelbaumarten im ostbrandenburgischen Raum.  Sowohl Fichten, als auch Tannen, Douglasien oder Lärchen fordern ein feuchteres Klima, als Neuenhagen im langjährigen Durchschnitt aufzuweisen hat. Der Gesundheitszustand dieser Nadelbäume wird deshalb hier nicht optimal zu erwarten sein. Da die Nadelbaumarten außer Kiefer außerdem Flachwurzler sind, besteht deshalb ein erhöhtes Risiko für Mensch und Sachgüter, von umstürzenden Bäumen betroffen zu werden.

Abgestorbene Bäume: Eine naturschutzfachliche Begründung besteht nicht. Totholz einheimischer Baumarten hat als Nahrungsquelle und Lebensraum eine hohe Bedeutung für viele Tierarten, Moose usw. Die Forderung nach ihrem Erhalt wird jedoch als unzumutbares Risiko für Mensch und Sachgüter angesehen.

Anlage 3

Pflanzliste für Ersatzpflanzungen laut Satzung:

Großbäume (Bäume 1. Ordnung) standortbezogen Artenauswahl berücksichtigen

Acer platanoides  Spitz-Ahorn
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn
Betula pendula  Sand-Birke
Pinus sylvestris  Gemeine Kiefer
Quercus petraea x robur Bastard-Eiche (mehltauresistente Kreuzung aus Trauben- und Stieleiche)
Fraxinus excelsior  Gemeine Esche

Mittelgroße und Kleinbäume (Bäume 2.,3. Ordnung)

Acer campestre  Feld-Ahorn
Carpinus betulus  Hainbuche
Cornus mas   Kornelkirsche (Solitäre)
Crataegus laevigata sspec.Weißdorn, Rot-Dorn (Zweigriffl. Weißdorn) (Solitäre)
Sorbus aucuparia  Gemeine Eberesche
Corylus avellana  Haselnuss (Solitäre)

Sonstige empfehlenswerte Gehölze für die Gartengestaltung:

Sträucher (Natur- und Schnitthecken) ( * sonniger Standort / ** schnittverträglich)

Acer campestre  Feldahorn **
Amelanchier ovalis  Gemeine Felsenbirne *
Berberis vulgaris  Berberitze *
Buxus sempervirens Buchsbaum **
Carpinus betulus  Hainbuche **
Cornus mas   Kornelkirsche **
Cornus sanguina  Roter Hartriegel
Corylus avellana  Haselnuss
Crataegus spec.  Weißdorn, Rotdorn **
Euronymus europaea Gemeines Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare  Gemeiner Liguster **
Loricea xylosteum  Rote Heckenkirsche **
Prunus spinosa  Schlehe *
Rhamnus carthartica Purgier- Kreuzdorn 
Rosa spec.   Wildrosen*
Taxus baccata  Eibe

 


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Lektüretipp

Wir empfehlen Euch die Lektüre  von " Das kurze Gedächtnis - Wie es wurde, was es ist - Splitter aus der deutschen Nachkriegsgeschichte" Gedanken von Kerstin Kaiser, Leiterin des Büros der Rosa-Luxemburg-Stiftung in Moskau www.dielinke-neuenhagen.de/fileadmin/neuenhagen/Gedaechtnis.pdf