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Wie weiter am Gruscheweg ?

Am Gruscheweg wird über viele Jahre hinweg ein größeres Gebiet entwickelt, das auf verschiedene Nutzungen abzielt. Die ersten Pläne dazu gab es in den 90er Jahren, seitdem haben sich die städtebaulichen Zielsetzungen und Vorstellungen dessen, was am Gruscheweg (nicht) sein soll, weiterentwickelt und verändert. Die Umsetzung des Bebauungsplans „Gruscheweg 6“ stockt nun, weil das Oberverwaltungsgericht per Beschluss dem Antrag einer Anwohnerin in der Fichtestraße gefolgt ist, die weitere Bebauung bis zur Entscheidung über die vorliegenden Normenkontrollklagen gegen den B-Plan als Satzung zu stoppen.

Wie geht es nun weiter? Leider irgendwie gar nicht. Zumindest entsteht dieser Eindruck, wenn man sich anschaut, was alles nicht passiert: Das OVG hatte im Beschluss darauf hingewiesen, dass die Abwägung der verkehrlichen Situation in den Satzungsunterlagen zum genannten B-Plan unzureichend verankert ist. Es hat allerdings auch anerkannt, dass sich die Gemeindevertretung mit einem Beschluss zur Errichtung einer Polleranlage am Gruscheweg dem (Baustellen-)Durchfahrts-Verkehr in der Jahn- und Fichtestraße sehr wohl um die Belange der Anwohner*innen kümmert (im Verkehrskonzept 2009/2010 sind diese übrigens als „Sammelstraßen“ aufgeführt). Es ist sicher nicht übertrieben, wenn man sagt, dass das OVG entsetzt darüber war, dass die Polleranlage für lange Zeit außer Betrieb war („kurzzeitig“ hieß es ja seitens der Verwaltung in der Sitzung der Gemeindevertretung am 29.10.2020 – de facto waren es mehr als 1,5 Jahre und damit deutlich länger als in der Straßenbau-Planung vorgesehen). Dem Bürgermeister war es offenbar nicht wichtig, angesichts der vorliegenden Normenkontrollklagen (zum Verkehr!) weitere Angriffsflächen zu vermeiden. Seit Dezember 2020 ist die Polleranlage wieder in Betrieb.

Eine Prüfung der Ablehnungsgründe und eine umfassende Rückmeldung an die Gemeindevertretung durch die Verwaltung ist bisher nicht erfolgt. (Das sagte Frau Fälker als 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters in der Sitzung der Gemeindevertretung am 29.10.2020 zu, denn sie führt ja aufgrund des beamtenrechtlichen Mitwirkungsverbotes des Bürgermeisters das Verfahren zum B-Plan Gruscheweg 6.)

Wie können wir nun als Gemeinde mit den Hinweisen aus dem OVG-Beschluss umgehen? Wenn offenbar die Abwägung in den B-Plan-Satzungsunterlagen nicht ausreichend vorgenommen worden ist, dann könnte die Gemeinde über ein Ergänzendes Verfahren diese Unzulänglichkeit beheben. Man kann allerdings auch den Kopf in den Sand stecken und gar nichts tun, weil es einem ja vielleicht nicht unrecht ist, dass die Satzung für ungültig erklärt wird. Dieses Vorgehen widerspräche unseren Anforderungen an das Rathaus und Ansprüchen an eine solide Kommunalpolitik. Man könnte das dann vielleicht auch Untätigkeit nennen.

Als im Juni 2020 die Gemeindevertretung zum wiederholten Male mehrheitlich ein Ergänzendes Verfahren abgelehnt hatte, ging es um den Lärmschutz an den vorgesehenen Häusern im B-Plan-Gebiet. Damals haben wir betont, dass wir zunächst die Hinweise des Gerichts abwarten wollen, um dann zu sehen, was (auch beim Lärmschutz) erledigt werden müsse. Die Mehrheit – auch unsere Fraktion – wollte sich nämlich nicht immer wieder unter Druck setzen lassen. Nun sind die Hinweise des Gerichts da. Und? Nichts passiert.

Inzwischen heißt es, man könnte ja ein ergänzendes Verfahren sowieso nicht mehr beenden, weil die mündliche Verhandlung des Gerichts für Ende März 2021 angesetzt sei. Das würde man nicht schaffen. Und wenn seitens der Gemeindevertretung nachgefragt wird, flüchtet sich die Rathausspitze in eine vorgeblich notwendige Nichtöffentlichkeit. Schließlich würden die Investoren am Gruscheweg ja schriftlich der Gemeinde vorwerfen, dass diese hier bewusst Schaden erzeugen will. Die Investoren erhielten kürzlich ein Antwortschreiben, in dem der Bürgermeister indirekt den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern mit Haftungsansprüchen droht. Noch Fragen?

 

 


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Redaktion

Institut für Menschenrechte veröffentlichte Studie über mögliches AfD-Verbotsverfahren

Der Jurist Hendrik Cremer hat für das Institut für Menschenrechte eine Studie über die Voraussetzung für ein mögliches AfD Verbotsverfahren erstellt. Aufgrund der politischen Entwicklungen in der AfD wäre ein Verbotsverfahren nach Cremer juristisch gerechtfertigt. Wer sich tiefer darüber informieren möchte, kann das hier tun.

„www.dasjahr1933.de“

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