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Was bedeutet das Gerichtsurteil zum B-Plan Gruscheweg 6?

In der MOZ gab es vor einigen Tagen einen Bericht über einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin Brandenburg, das die Umsetzung des Bebauungsplans ‚Gruscheweg 6‘ gestoppt hat. Darüber informierte die Verwaltung auch in der jüngsten Sitzung der Gemeindevertretung am 29.10.2020.

Doch worüber hat das Gericht eigentlich geurteilt?

Zur Gültigkeit des Bebauungsplanes Gruscheweg 6 laufen seit mehr als 2 Jahren mehrere Normenkontrollklagen. Darüber wurde ja bereits mehrfach berichtet. Darunter ist auch eine Neuenhagener Bewohnerin, die sich durch den an ihrem Grundstück vorbeifließenden bzw. zu erwartenden Verkehr gestört fühlt. Da bisher aus ihrer Sicht keine wirksamen Maßnahmen erkennbar sind, hat sie Anfang diesen Jahres beim Gericht beantragt, die Umsetzung des B-Plans auszusetzen. Das heißt, es wurde von der Klägerin in einer Nebenklage auf Rechtsschutz gedrungen. In dem das Gericht der Klage der Bewohnerin statt gab, setzte es nun den Bebauungsplan bis zum Urteil im Hauptverfahren (die Normenkontrollklagen) außer Kraft. Als den ausschlaggebenden Grund benannte das Gericht den Verkehr - und im Übrigen nicht der Lärmschutz an den zu errichtenden Häusern. 

Insbesondere wurde bemängelt, dass die eingerichtete Polleranlage schon seit April 2019 nicht in Betrieb sei. Die hierfür zugrunde liegenden Erschließungsarbeiten wurden offenbar nicht als ausreichende Begründung angesehen.

Die Verwaltung hatte wohl keinen Grund, auf die Einhaltung der vorgesehenen Zeitplanung zu achten. Umso mehr sollte die Gemeinde jetzt – nach Abschluss dieser Bauarbeiten – alle Hebel (und den Poller) in Bewegung setzen, um der Beschlusslage der Gemeindevertretung zu folgen! Dazu gehört auch, das Gericht über diesen Umstand zu informieren und die Überprüfung oder Änderung des OVG-Beschlusses anzustrengen.

Warum?

Wir sollten alle ein großes Interesse an der Gültigkeit des B-Plans haben! Zum Verständnis lassen Sie uns dafür noch einmal am Beschluss des OVG ansetzen.

Was resultiert aus diesem Urteil noch?
Zunächst gibt es keine weiteren Baugenehmigungen im genannten B-Plan-Gebiet. Für die später dann anstehende Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss man sich vor Augen führen, dass gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans als Satzung geklagt wird. Da sind verschiedene Ergebnisse denkbar. Erstens könnte die Klage abgewiesen werden, die Umsetzung des B-Plans geht zeitverzögert weiter. Oder zweitens könnte der Klage vollständig stattgegeben werden und der B-Plan wird für ungültig erklärt. Drittens gäbe es dazwischen sicher eine Reihe von Varianten, die ebenfalls durch das Gericht beschlossen werden könnten.

Aber lassen wir uns auf die Option des ungültigen B-Plans als Satzung ein.
Die bisherige Bebauung bleibt bestehen und auch auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen würde im Ergebnis wohl keine leere Fläche bleiben. Sie würde auch nicht einfach so zum „Außengebiet“ erklärt werden können, wie manch Gegner des Gruscheweg 6 schon „frohlockt“. Es würde dann eben nach § 34 BauGB gebaut und hier gilt zur Orientierung dann die Umgebungsbebauung.

Aber an einem gültigen B-Plan als Satzung hängt eine Menge dran. Denn die vertraglichen Beziehungen mit den Bauträgern sehen vor, dass diese sich an den Erschließungskosten und Folgekosten beteiligen (z.B. Schule, Infrastruktur, Kita, Straßenanbindung). Wenn die Grundlage „B-Plan“ wegfällt, könnten daraus weitere Risiken resultieren. Gerade erst hatte der Bürgermeister berichtet, dass er mit der Siwoge zur weiteren Beteiligung an den Straßenbaumaßnahmen (z.B. Kreisverkehr Schmäcke-Straße/Gruscheweg) und an den Schulkosten erfolgreich im Gespräch war. Wird das Bestand haben?

Und – wie steht es um die weiteren Baumaßnahmen am Gruscheweg und die damit verbundene Gestaltung der Verkehrswege? Wenn dort die Schule gebaut wird, der Kreisverkehr noch nicht fertig ist und dann aber auch der Beschluss des OVG zu berücksichtigen sei. Was hieße das, wenn der Verkehr aus dem Gruscheweg keineswegs über Jahn- und Fichtestraße geführt werden darf, weil die Klägerin sich gestört und eingeschränkt fühlt? Wie soll das gehen? Die Aufforderung an den Bürgermeister muss an dieser Stelle lauten, sich intensiv mit der verkehrlichen Situation zu beschäftigen und der Gemeindevertretung ein Gesamtkonzept vorzulegen! Und zwar nicht erst, wenn die Schule steht.

Vielleicht binden wir einfach die Jahn- und die Fichtestraße ab! Wäre das eine geeignete Konfliktlösung? Oder wir nehmen uns die Zwischenergebnisse aus dem ZAZE der vergangenen Wahlperiode vor und prüfen die Vorschläge für eine Einbahnstraßenregelung. Damals wurde diese Lösung v.a. auch zur Entlastung des Unfallschwerpunktes Hauptstraße/Eisenbahnstraße/Fichtestraße diskutiert?

Auch die Anwohner im B-Plan-Gebiet Gruscheweg 6 haben hierzu zwischenzeitlich weitere Ideen entwickelt. Wir sollten offen sein, diese uns gemeinsam anzusehen, um Lösungen außerhalb von Gerichtsurteilen zu finden, die so alle Neuenhagner*innen mit einbeziehen.

Und vielleicht noch ein Wort zum Schluss.

Warum erinnert sich eigentlich niemand an die Belange von Rettungsdienst und Feuerwehr, die übrigens auch 2017 in der Diskussion in der Gemeindevertretung zum Beschluss des B-Plans Gruscheweg 6 sehr deutlich formuliert worden sind? Jenseits der persönlichen Einzelinteressen tragen wir gerade hierfür eine ganz besondere Gesamtverantwortung.

 


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Was? P13 - Leitfaden zum Umgang mit Fällen von Sexismus, sexistischen und queerfeindlichen Grenzverletzungen und sexistischer Gewalt - wozu braucht Die Linke so etwas? Mit Kathi Gebel, Mitglied des Parteivorstands der Linken und an der Erarbeitung von P13 beteiligt
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Bei ausländerrechtlichen Fragen können Dolmetscher herangezogen werden.

Bei rechtsradikalen Übergriffen arbeiten wir mit der Strausberger Beratungsstelle für Opfer rechter Gewalt (BOrG) zusammen.

pixabay
Redaktion

Institut für Menschenrechte veröffentlichte Studie über mögliches AfD-Verbotsverfahren

Der Jurist Hendrik Cremer hat für das Institut für Menschenrechte eine Studie über die Voraussetzung für ein mögliches AfD Verbotsverfahren erstellt. Aufgrund der politischen Entwicklungen in der AfD wäre ein Verbotsverfahren nach Cremer juristisch gerechtfertigt. Wer sich tiefer darüber informieren möchte, kann das hier tun.

„www.dasjahr1933.de“

Ein Projekt des VVN-BdA

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